ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN EIGER DIAMANT AG

3274 Merzligen


  1. Geltungsbereich 
    1.  Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Version für sämtliche Warenlieferungen von Eiger Diamant. Dieser ist berechtigt, diese allgemeinen Verkaufsbedingungen nach eigenem Ermessen zu überarbeiten und zu ändern. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, bei Eiger Diamant ein Exemplar der aktuell gültigen allgemeinen Verkaufsbedingungen zu verlangen.
    2. Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Entgegenstehende allgemeine Verkaufsbedingungen eines Kunden gelten auch dann nicht, wenn Eiger Diamant im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.​
    3. Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.​
  2. Verkaufsunterlagen und Vertragsabschluss 
    1. Die von Eiger Diamant abgegebenen Verkaufsunterlagen sowie die technischen Beschriebe sind, vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Zusage, nicht verbindlich.
    2. Sofern Eiger Diamant mündliche oder schriftliche Bestellungen eines Kunden nicht innert fünf Tagen nach Bestellungseingang schriftlich ablehnt oder abändert, ist über die bestellten Waren ein Kaufvertrag zustande gekommen.
    3. Falls Eiger Diamant auf eine Bestellung eines Kunden mit einer abweichenden Lieferofferte antwortet, muss der Kunde diese innert fünf Tagen schriftlich ablehnen, andernfalls die geänderte Offerte als genehmigt gilt.​
  3. Preise
    1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise von Eiger Diamant Netto ab dem jeweiligen Lager- resp. Herstellungsort und ohne Verpackungs- und Transportkosten sowie gesetzlichen Steuern.
    2. Alle Fracht-, Versicherungs-, Bewilligungs- und Beurkundungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Zusätzlich bezahlt der Kunde sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben, welche im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden. Soweit derartige Abgaben von Eiger Diamant bezogen werden, hat sie der Kunde auf erste Anforderung hin zurückzuerstatten.​
  4. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen des Kunden am Schweizer Sitz von Eiger Diamant in Schweizer Franken zu bezahlen.
    2. Die Kaufpreisanforderungen von Eiger Diamant werden innerhalb von 20 Tagen nach Auslieferung der Waren fällig.​
    3. Sofern der Kunde diese Zahlungsfrist nicht einhält ist Eiger Diamant ohne weiteres berechtigt, auf den ausstehenden Beträgen Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Kleinkreditzinssatzes, mindestens aber 5% p.A. zu verlangen.
    4. Eiger Diamant behält sich vor, von einem säumigen Kunden einen die Höhe der Verzugszinse übersteigenden Schaden zusätzlich als Schadenersatzforderung geltend zu machen. Ausserdem erhebt Eiger Diamant gegenüber säumigen Zahlern Mahngebühren von: CHF 20.- bei einem Rechnungsbetrag bis CHF 1'000.- CHF 50.- bei einem Rechungsbetrag über CHF 1'000.-​
    5. Sofern der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät, ist Eiger Diamant berechtigt, die Warenauslieferung solange zu sistieren, bis der Ausstand beglichen ist.​
    6. Eiger Diamant ist berechtigt, sämtliche Forderungen, welche der Kunde Eiger Diamant gegenüber erhebt, mit den Eiger Diamant zustehenden Zahlungsansprüchen zu verrechnen. Der Kunde darf seine Zahlungsverpflichtungen nur mit solchen Forderungen verrechnen, welche von Eiger Diamant anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    7. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungs- fähigkeit des Kunden ist Eiger Diamant berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahlten Waren von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig zu machen.​
  5.  Lieferfristen
    1. Eiger Diamant sichert dem Kunden eine speditive und beförderliche Auftragsabwicklung zu. Infolge der Abhängigkeit von 3. ist es Eiger Diamant nicht möglich verbindliche Lieferfristen zuzusichern.
    2. Zusagen über Lieferfristen oder Liefertermine sind nur berbindlich, wenn sie von Eiger Diamant schriftlich bestätigt worden sind. In diesem Falle gilt die vereinbarte Lieferfrist als eingehalten, wenn die Waren innerhalb der Frist am Herstellungs- oder Lagerort zur Auslieferung bereit sind.​
    3. Soweit die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, weil einer der folgenden Gründe vorliegt, so verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeitdauer: a) Falls der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nach- kommt, b) falls die Nichteinhaltung der Lieferfrist durch einen Streik oder eine Aussperrung oder sonstige unvorhersehbare und von Eiger Diamant unverschuldete Ereignisse zurückzuführen ist, c) falls der Kunde nachträgliche Abänderungswünsche oder Ergänzungen verlangt.
  6. Shipment, insurance and transfer of risk
    1. Der Transport der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden..
    2. Eiger Diamant organisiert den Transport der Waren in eigenem Ermessen, wobei sie Sonderwünsche des Kunden soweit als möglich berücksichtigt.​
  7. Eigentumsvorbehalt 
    1. Eiger Diamant bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Warenlieferung inkl. sämtlicher im Zusammenhang mit den Warenlieferungen entstandenen Nebenkosten, Eigentümerin der Waren. Solange nicht alle ausstehenden Forderungen bezahlt sind, ist Eiger Diamant berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Eigentumsvorbehalt an den ausgelieferten Waren eintragen zu lassen.​
    2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Handlungen zu unterlassen, welche den mit dem Eigentumsvorbehalt verfolgten Zielen zuwider laufen würden.
  8.  Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
    1. Eiger Diamant gewährt dem Kunden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen während sechs Monaten ab Auslieferungsdatum eine Garantie gegen Produktions- oder Materialfehler der ausgelieferten Waren.​
    2. Ist die verkaufte Ware mangelhaft, so hat der Kunde innert 14 Tagen nach Erhalt der Sendung Eiger Diamant hierüber schriftlich Mängelrüge zu erstatten. Entdeckt der Kunde nach Ablauf dieser Frist versteckte Mängel, welche bei der ordungsgemässen Überprüfung nicht entdeckt werden konnten, so muss er diese Eiger Diamant innert fünf Tagen nach Entdeckung schriftlich melden. Erfolgt eine schriftliche Beanstandung nicht oder nicht fristgerecht, so gilt die betreffende Lieferung als genehmigt und der Kunde verliert jegliche Garantieansprüche.
    3. Der Garantieanspruch des Kunden gilt nicht für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleissteilen oder für Mängel, welche aus unsachgemässer Behandlung resultieren. Eiger Diamant schliesst jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus, falls der Kunde oder Drittpersonen, welche von Eiger Diamant nicht vorgängig autorisiert wurden, Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Waren, vornehmen.
    4. Für Mängel welche später als 6 Monate nach der Auslieferung auftreten, schliesst Eiger Diamant jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus.
    5. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so kann Eiger Diamant nach eigener Wahl die Mängelbehebung durch Reparatur der mangelhaften Ware oder durch Lieferung von neuer, mangelfreier Ware, vornehmen.​
    6. Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Ware, insbesondere auf Auflösung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden ist aus- geschlossen.​
  9.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
    1. Sofern nicht anders bestimmt, ist der Erfüllungsort von Leistungen unter diesem Vertrag jeweils am Sitz von Eiger Diamant.​
    2.  Eiger Diamant ist berechtigt, Daten, die sie im Rahmen der Geschäfts- beziehungen mit dem Kunden erhalten hat, unbesehen der Herkunft dieser Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
    3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von Eiger Diamant. Eiger Diamant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei einem andern zuständigen Gericht einzuklagen.​
    4.  Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle gestützt darauf abgeschlossenen Verträge unterstehen dem materiellen Schweizerischen Recht.

(Status January 2020)